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Das personalisierte Verhältniswahlrecht |
Dem Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland liegen
zwei verschiedene Wahlsysteme zugrunde, das Mehrheitswahlrecht und das
Verhältniswahlrecht. Im Mehrheitswahlrecht gewinnt der Kandidat oder
die Partei, die die absolute Mehrheit gewinnen kann. Die absolute Mehrheit
bedeutet dass die zur Wahl stehende Person oder Partei mehr als 50% der
Stimmen auf sich vereinigen kann. Im Verhältniswahlrecht gewinnt
der Kandidat oder die Partei, die die relative Mehrheit erreicht. Dies
bedeutet, dass einfach nur die meisten Stimmen gewonnen werden müssen,
um z. B. ein Regierungsamt stellen zu können. Das Mehrheitswahlrecht
wird mehrheitlich in angelsächsisch geprägten Demokratien (Großbritannien)
angewandt.
Das Wahlsystem bezieht sich meistens auf Einzelpersonen,
die gegeneinander für Parteien antreten oder auch nicht und in ihrem
Wahlkreis mehr als 50% der Stimmen holen müssen. Dabei fallen die
Stimmen derer weg, die für die Verliererseite gestimmt haben, unter
Umständen könnten so 49,9% der Stimmen wegfallen. Das Verhältniswahlrecht
gewährt zwar, dass die Stimmen aller gezählt werden, doch ist
es eigentlich nur auf Parteien anwendbar und kann auch Entscheidungsprozesse
in der Politik lähmen, da z.B. Partei X und Partei Y gemeinsam eine
regierungsfähige Mehrheit durchsetzen könnten. Doch könnten
dann auch die Oppositionsparteien Regierungsvorhaben blockieren. Das deutsche
Wahlrecht gewährt jedem stimmfähigen Staatsbürger zwei
Stimmen. Mit der ersten Stimme wählt man die zur Wahl stehenden Vertreter
des jeweiligen Wahlkreises, also des Wahlkreises, in dem man angemeldet
ist. Diese Vertreter erhalten somit Direktmandate, sie müssen nur
eine relative Mehrheit erreichen, also die meisten Stimmen gewinnen, selbst
wenn die Partei den Einzug in den Bundestag als solche nicht schaffen
sollte.
Die Zweitstimme bedeutet dass man die im jeweiligen Bundesland
durch die Landesliste ausgedrückten Menschen wählt. Diese müssen
sich nicht unbedingt auch in einem Wahlkreis zur Verfügung stellen,
sondern können über diese Landeslisten den Sprung in das Parlament
schaffen. Im Bundestag gibt es nach der Neueinteilung der Wahlkreise 598
reguläre Sitze, 298 Sitze werden durch Direktmandate gestellt. Die
298 anderen Sitze werden durch die Landeslisten gestellt. Doch können
so auch Überhangmandate entstehen, sollte z.B. eine Partei in einem
Bundesland mehr Wahlkreise gewinnen, als sie prozentual an Stimmen gewonnen
hat, sind auch die auf der Landesliste untenstehenden Personen gewählt.
Da sich oft die Vertreter sowohl in der Landesliste zur Verfügung
stellen und sich um einen Wahlkreis bewerben, ermöglicht dies, dass
schon die durch die Direktmandate gesicherten Abgeordneten von den Landeslisten
genommen werden und die unterstehenden Nahmen auf der Landesliste nachrücken
und einen Sitz im Parlament gewinnen können. Nur 1949 konnten sich
in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland unabhängige Personen
zur Wahl stellen, man muss also parteigebunden sein, um sich in einem
Wahlkreis zu bewerben. Teilnehmen an diesem Wahlverfahren können
alle Personen ab 18 Jahren mit deutscher Staatsbürgerschaft.
Autor: Kurdo Homman Gazi
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