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Das personalisierte Verhältniswahlrecht

Dem Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland liegen zwei verschiedene Wahlsysteme zugrunde, das Mehrheitswahlrecht und das Verhältniswahlrecht. Im Mehrheitswahlrecht gewinnt der Kandidat oder die Partei, die die absolute Mehrheit gewinnen kann. Die absolute Mehrheit bedeutet dass die zur Wahl stehende Person oder Partei mehr als 50% der Stimmen auf sich vereinigen kann. Im Verhältniswahlrecht gewinnt der Kandidat oder die Partei, die die relative Mehrheit erreicht. Dies bedeutet, dass einfach nur die meisten Stimmen gewonnen werden müssen, um z. B. ein Regierungsamt stellen zu können. Das Mehrheitswahlrecht wird mehrheitlich in angelsächsisch geprägten Demokratien (Großbritannien) angewandt.

Das Wahlsystem bezieht sich meistens auf Einzelpersonen, die gegeneinander für Parteien antreten oder auch nicht und in ihrem Wahlkreis mehr als 50% der Stimmen holen müssen. Dabei fallen die Stimmen derer weg, die für die Verliererseite gestimmt haben, unter Umständen könnten so 49,9% der Stimmen wegfallen. Das Verhältniswahlrecht gewährt zwar, dass die Stimmen aller gezählt werden, doch ist es eigentlich nur auf Parteien anwendbar und kann auch Entscheidungsprozesse in der Politik lähmen, da z.B. Partei X und Partei Y gemeinsam eine regierungsfähige Mehrheit durchsetzen könnten. Doch könnten dann auch die Oppositionsparteien Regierungsvorhaben blockieren. Das deutsche Wahlrecht gewährt jedem stimmfähigen Staatsbürger zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme wählt man die zur Wahl stehenden Vertreter des jeweiligen Wahlkreises, also des Wahlkreises, in dem man angemeldet ist. Diese Vertreter erhalten somit Direktmandate, sie müssen nur eine relative Mehrheit erreichen, also die meisten Stimmen gewinnen, selbst wenn die Partei den Einzug in den Bundestag als solche nicht schaffen sollte.

Die Zweitstimme bedeutet dass man die im jeweiligen Bundesland durch die Landesliste ausgedrückten Menschen wählt. Diese müssen sich nicht unbedingt auch in einem Wahlkreis zur Verfügung stellen, sondern können über diese Landeslisten den Sprung in das Parlament schaffen. Im Bundestag gibt es nach der Neueinteilung der Wahlkreise 598 reguläre Sitze, 298 Sitze werden durch Direktmandate gestellt. Die 298 anderen Sitze werden durch die Landeslisten gestellt. Doch können so auch Überhangmandate entstehen, sollte z.B. eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreise gewinnen, als sie prozentual an Stimmen gewonnen hat, sind auch die auf der Landesliste untenstehenden Personen gewählt. Da sich oft die Vertreter sowohl in der Landesliste zur Verfügung stellen und sich um einen Wahlkreis bewerben, ermöglicht dies, dass schon die durch die Direktmandate gesicherten Abgeordneten von den Landeslisten genommen werden und die unterstehenden Nahmen auf der Landesliste nachrücken und einen Sitz im Parlament gewinnen können. Nur 1949 konnten sich in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland unabhängige Personen zur Wahl stellen, man muss also parteigebunden sein, um sich in einem Wahlkreis zu bewerben. Teilnehmen an diesem Wahlverfahren können alle Personen ab 18 Jahren mit deutscher Staatsbürgerschaft.

Autor: Kurdo Homman Gazi


  Aktualisiert: Juni 2003 - Youth-Pel.de